Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.06.2013

Außerkrafttretensdatum

17.07.2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft (vgl. § 4 Abs. 1).

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Labors im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die Erreger anzeigepflichtiger Krankheiten beim Menschen direkt oder indirekt diagnostizieren.
  2. Absatz 2,Labors sind verpflichtet, ihrer Meldeverpflichtung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen.
  3. Absatz 3,Die Meldung umfasst folgende Datenarten:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Identifikation von Erkrankten, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer),
    2. Ziffer 2
      Art des Erregers,
    3. Ziffer 3
      untersuchtes Material,
    4. Ziffer 4
      Untersuchungsmethode und
    5. Ziffer 5
      Details zum Analysenergebnis.
  4. Absatz 4,Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers hat die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erfolgen.

Im RIS seit

28.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020

Gesetzesnummer

20008483

Dokumentnummer

NOR40152678

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