Bundesrecht konsolidiert

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Erste Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMWF Art. 1

Kurztitel

Erste Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMWF

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 167/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

11.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Folgende Einrichtungen, die im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung liegen, werden als leistungsdefinierende Stellen im Sinn des Paragraph 15, TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, TDBG 2012 bestimmt:

  1. Ziffer eins
    Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung für Leistungsangebote auf dem Gebiet der Forschungsförderung und Stipendienvergabe,
  2. Ziffer 2
    Die Studienbeihilfenbehörde für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung,
  3. Ziffer 3
    Die Österreichische Akademie der Wissenschaften für Leistungsangebote im Bereich von wissenschaftlichen Preisen und Auszeichnungen, nationalen und internationalen Stipendienprogrammen sowie Mitgliedschaften.
  4. Ziffer 4
    Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für Leistungsangebote zur Unterstützung von Studierenden in finanziellen Notlagen und studentischen Projekten.
Dadurch wird diesen Einrichtungen die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

11.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Gesetzesnummer

20008445

Dokumentnummer

NOR40151464

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/167/A1/NOR40151464

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