(2)Absatz 2,Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme durch Bescheid zulässig ist.Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, dass von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme durch Bescheid zulässig ist.