Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Nadelstichverordnung § 6

Kurztitel

Nadelstichverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 16/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

11.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NastV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Meldeverfahren und Folgemaßnahmen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen müssen ein Verfahren festlegen, das gewährleistet, dass die Arbeitnehmer/innen systematisch jede Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente und jedes Ereignis, das beinahe zu einer Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente geführt hätte, gemäß Paragraph 15, Absatz 5 und 6 ASchG unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen melden. Dieses Meldesystem ist so in die Betriebsabläufe zu integrieren, dass es ein anerkanntes und übliches Verfahren darstellt.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber/innen müssen die im Fall von Verletzungen mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten erforderlichen Maßnahmen zur Versorgung verletzter Arbeitnehmer/innen (wie z.B. Beurteilung des Infektionsrisikos, Postexpositionsprophylaxe und Nachuntersuchungen, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist) nach wissenschaftlich anerkannten Regeln festlegen.
  3. Absatz 3,Im Fall einer Verletzung durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente müssen Arbeitgeber/innen prüfen, ob eine Meldung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung gemäß Paragraph 363, ASVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften zu erstatten ist.

Schlagworte

Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013

Gesetzesnummer

20008197

Dokumentnummer

NOR40146206

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/16/P6/NOR40146206

Navigation im Suchergebnis