Bundesrecht konsolidiert

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Nadelstichverordnung § 4

Kurztitel

Nadelstichverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 16/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

11.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NastV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Expositionsvermeidung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass das Risiko von Verletzungen und Infektionen verhindert oder zumindest minimiert wird und Expositionen vermieden werden.
  2. Absatz 2,Ergibt sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ein Risiko der Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente, sind, zusätzlich zu Paragraph 5, VbA, folgende Maßnahmen zu treffen:

    Ziffer eins Die Verwendung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten ist durch Änderung der Verfahren zu vermeiden und es sind medizinische Instrumente mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen zur Verfügung zu stellen sowie für deren Verwendung zu sorgen, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass für eine konkrete Tätigkeit keine geeigneten medizinischen Instrumente mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen erhältlich sind, mit denen ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

    Ziffer 2 Das Wiederaufsetzen der Schutzkappe auf die gebrauchte Nadel ist verboten.

    Ziffer 3 Es sind sichere Verfahren für den Umgang mit und für die Entsorgung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten festzulegen und umzusetzen. Für die Entsorgung solcher Instrumente sind, so nah wie möglich an den Bereichen, an denen sie verwendet oder vorgefunden werden können, deutlich gekennzeichnete Behälter in ausreichender Anzahl bereit zu stellen, die ausreichend stich- und bruchfest, flüssigkeitsdicht, fest verschließbar und undurchsichtig sind.

Schlagworte

Sicherheitsmechanismus

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013

Gesetzesnummer

20008197

Dokumentnummer

NOR40146204

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/16/P4/NOR40146204

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