Bundesrecht konsolidiert

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Nadelstichverordnung § 3

Kurztitel

Nadelstichverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 16/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NastV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente sind alle Situationen zu erfassen, in denen Verletzungen und Kontakt mit Blut, mit anderen potenziell infektiösen Stoffen oder mit sonstigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen vorkommen können.
  2. Absatz 2,Dabei sind Technologie, Arbeitsorganisation, Arbeitsgestaltung, Arbeitsbedingungen, Qualifikationsniveau, arbeitsbezogene psychosoziale Faktoren sowie der Einfluss von Faktoren der Arbeitsumgebung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Auf diese Weise ist festzustellen, ob und wie die Ausstattung der Arbeitsumgebung und die Organisation der Arbeitsabläufe verbessert werden können, Expositionen vermieden oder beseitigt werden können und welche alternativen Systeme in Frage kommen.
  4. Absatz 4,Aufgrund dieser Ermittlung und Beurteilung sind die Maßnahmen der Gefahrenverhütung unter Berücksichtigung der in Absatz 2, genannten Kriterien und der Grundsätze des Paragraph 7, ASchG systematisch zu planen und sichere Arbeitsregelungen festzulegen.

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013

Gesetzesnummer

20008197

Dokumentnummer

NOR40146203

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/16/P3/NOR40146203

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