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Nadelstichverordnung § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 22.08.2026
§ 4 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 11.05.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Nadelstichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
11.05.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NastV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente sind alle Situationen zu erfassen, in denen Verletzungen und Kontakt mit Blut, mit anderen potenziell infektiösen Stoffen oder mit sonstigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen vorkommen können.
(2)
Absatz 2,
Dabei sind Technologie, Arbeitsorganisation, Arbeitsgestaltung, Arbeitsbedingungen, Qualifikationsniveau, arbeitsbezogene psychosoziale Faktoren sowie der Einfluss von Faktoren der Arbeitsumgebung zu berücksichtigen.
(3)
Absatz 3,
Auf diese Weise ist festzustellen, ob und wie die Ausstattung der Arbeitsumgebung und die Organisation der Arbeitsabläufe verbessert werden können, Expositionen vermieden oder beseitigt werden können und welche alternativen Systeme in Frage kommen.
(4)
Absatz 4,
Aufgrund dieser Ermittlung und Beurteilung sind die Maßnahmen der Gefahrenverhütung unter Berücksichtigung der in Abs. 2 genannten Kriterien und der Grundsätze des § 7 ASchG systematisch zu planen und sichere Arbeitsregelungen festzulegen.
Aufgrund dieser Ermittlung und Beurteilung sind die Maßnahmen der Gefahrenverhütung unter Berücksichtigung der in Absatz 2, genannten Kriterien und der Grundsätze des Paragraph 7, ASchG systematisch zu planen und sichere Arbeitsregelungen festzulegen.
Im RIS seit
10.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013
Gesetzesnummer
20008197
Dokumentnummer
NOR40146203
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/16/P3/NOR40146203
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