Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Textilchemie-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.06.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 12.
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Chemie, Technologie und Angewandte Mathematik.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Schlagworte
Prüfungskandidatin
Im RIS seit
05.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2013
Gesetzesnummer
20008420
Dokumentnummer
NOR40151082