Artikel 2
Gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird kundgemacht:Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, wird kundgemacht:
Die in § 15 Abs. 1 EuWEG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,50 Euro pro erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, angehoben.Die in Paragraph 15, Absatz eins, EuWEG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,50 Euro pro erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, angehoben.