Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung § 6

Kurztitel

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 101/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Stresstests

Paragraph 6,

Erhält ein Kapitalanlagefonds für die getätigten OTC-Derivatgeschäfte, Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte Sicherheiten im Wert von mindestens 30 vH seines Nettoinventarwerts, so hat die Verwaltungsgesellschaft für diesen Kapitalanlagefonds angemessene Stresstestverfahren zu entwickeln und anzuwenden, welche regelmäßig das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen feststellen können. Ein solches Stresstestverfahren hat insbesondere darzustellen:

  1. Ziffer eins
    Das Konzept für die Stresstest-Szenarioanalyse, einschließlich der Kalibrierung, der Zertifizierung und der Sensitivitätsanalyse;
  2. Ziffer 2
    den empirischen Ansatz bei der Folgenabschätzung samt Back-Tests von Liquiditätsrisikoschätzungen;
  3. Ziffer 3
    die Häufigkeit der Berichte sowie die Meldegrenzen und Verlusttoleranzschwellen und
  4. Ziffer 4
    die Maßnahmen zum Eindämmen von Verlusten, einschließlich der Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie) und Schutz vor Unterdeckung (Gap-Risk).

Schlagworte

Wertpapierleihgeschäft

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015

Gesetzesnummer

20008377

Dokumentnummer

NOR40149717

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