Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung § 2

Kurztitel

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 101/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wertpapierleihgeschäfte gemäß Paragraph 84, InvFG 2011 sowie Pensionsgeschäfte gemäß Paragraph 83, InvFG 2011 sind ausschließlich im besten Interesse der Anteilinhaber zulässig und dürfen nicht zu einer Änderung der Veranlagungsstrategie eines Kapitalanlagefonds oder einer wesentlichen Änderung des Risikos im Vergleich zu dem in den Verkaufsdokumenten angeführten Risikoprofil führen.
  2. Absatz 2,Die Laufzeit eines zulässigen Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfts beträgt maximal zwölf Monate. Die Erträge aus Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften, abzüglich der direkten und indirekten Kosten und Gebühren, sind dem Kapitalanlagefonds unverzüglich zuzuführen. Die Gebühren haben marktkonform zu sein. Dies ist durch zumindest einmal jährlich vorzunehmende Fremdvergleiche festzustellen und ausreichend zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der Abschluss von Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften die Rücknahme und Auszahlung von Anteilen des Kapitalanlagefonds nicht beeinträchtigt. Dazu hat die Verwaltungsgesellschaft insbesondere bei der Erstellung eines angemessenen Risikomanagementprozesses für Liquiditätsrisiken des Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 88, InvFG 2011 die durchgeführten Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Verwaltungsgesellschaft muss zur jederzeitigen Kündigung des Wertpapierleihgeschäfts berechtigt sein und die sofortige Rückgabe der verliehenen Wertpapiere verlangen können. Das Recht zur Kündigung darf nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Die Rückgabefrist darf nicht mehr als die marktübliche Abwicklungsdauer, jedoch maximal drei Börsetage, betragen.
  5. Absatz 5,Die Verwaltungsgesellschaft muss im Falle eines Pensionsgeschäfts jederzeit zur Rückforderung des vollen Geldbetrages oder zur Beendigung des Pensionsgeschäfts entweder in aufgelaufener Gesamthöhe oder zum Marktwert (Mark-to-Market-Wert) berechtigt sein. Kann der Geldbetrag jederzeit zum Marktwert zurückgefordert werden, ist der Marktwert des Pensionsgeschäfts zur Berechnung des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds heranzuziehen. Pensionsgeschäfte bis maximal sieben Tage gelten als Vereinbarungen, bei denen die Verwaltungsgesellschaft die Vermögenswerte jederzeit zurückfordern kann.
  6. Absatz 6,Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das Risikomanagementverfahren des Kapitalanlagefonds alle mit den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften in Zusammenhang stehenden Risiken angemessen erfasst.
  7. Absatz 7,Die mit den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften in Zusammenhang stehenden Risikopositionen sind bei der Berechnung der Ausfallsrisikogrenze für OTC-Derivate gemäß Paragraph 74, Absatz 2, InvFG 2011 einzurechnen.

Schlagworte

Wertpapierleihgeschäft

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015

Gesetzesnummer

20008377

Dokumentnummer

NOR40149712

Navigation im Suchergebnis