Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung eines automatisationsunterstützen Datenverkehrs mit den öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
30.03.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 1.Paragraph eins,
Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen anlässlich der Gewährung von Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind von den Abgabenbehörden mittels Datenleitung direkt beim Datenverbund der öffentlichen Universitäten durchzuführen. Anfragen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen anlässlich der Gewährung von Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind von den Abgabenbehörden mittels Datenleitung direkt beim Datenverbund der öffentlichen Universitäten durchzuführen.
Im RIS seit
04.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Gesetzesnummer
20007770
Dokumentnummer
NOR40137877