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Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung § 1

Kurztitel

Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 87/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
      2. Litera b
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten betraut war.
  2. Absatz 2,Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen in den Bereichen Investitionen, Finanzierungen und Lebens- und Unfallversicherungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen in den Bereichen Investitionen, Finanzierungen und Lebens- und Unfallversicherungen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.

Schlagworte

Lebensversicherung, Beratungstätigkeit

Im RIS seit

04.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012

Gesetzesnummer

20007768

Dokumentnummer

NOR40137858

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/87/P1/NOR40137858

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