Bundesrecht konsolidiert

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Automatenglücksspielverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

17.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Index

34 Monopole

Beachte

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

Text

2. Hauptstück

Bau-und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten

1. Abschnitt
Hardware Anforderungen

Allgemeine bautechnische Anforderungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Glücksspielautomaten müssen
    1. Ziffer eins
      geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen aufweisen,
    2. Ziffer 2
      gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,
    3. Ziffer 3
      nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und
    4. Ziffer 4
      eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet sein.
  2. Absatz 2,Glücksspielautomaten dürfen
    1. Ziffer eins
      keine anderen Funktionen haben als jene, die in den Dokumenten nach Absatz 3, bis 6 angeführt und beschrieben sind,
    2. Ziffer 2
      kein Anschließen von Geräten außerhalb des Glücksspielautomaten ermöglichen, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten oder den Spielausgang beeinflussen können - ausgenommen Geräte, die für die Erstinbetriebnahme oder Diagnosezwecke außerhalb des Spielmodus durch vom Bewilligungsinhaber autorisierte Personen nötig sind,
    3. Ziffer 3
      im Spielmodus keinerlei Einfluss durch Geräte und Systeme außerhalb des Glücksspielautomaten auf die Entscheidung über das Spielergebnis des Glücksspielautomaten zulassen,
    4. Ziffer 4
      keine Vorrichtungen enthalten, mit denen mittels elektronischer Transaktionen Geld in den Glücksspielautomaten eingebracht werden können (zB Bankomatkarte),
    5. Ziffer 5
      zur gleichen Zeit nur ein Spiel gemäß Paragraph 13, ermöglichen und
    6. Ziffer 6
      zum Zwecke des Spielerschutzes über die Einbaumöglichkeit eines Kartenlesegerätes verfügen.
  3. Absatz 3,Zu jedem Glücksspielautomaten gehört ein technisches Handbuch in deutscher Sprache in Papierform, das aus einem spielerorientierten und einem behördenorientierten Teil besteht.
  4. Absatz 4,Der spielerorientierte Teil des technischen Handbuches muss am Gehäuse außen leicht zugänglich angebracht sein. Dieser hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Glücksspielautomaten gemäß (Paragraph 10, Absatz eins,) eine Beschreibung der für den Spieler relevanten Funktionen des Glücksspielautomaten zu enthalten. Die Funktionsbeschreibungen der Spiele müssen leicht verständlich abgefasst und anschaulich dargestellt sein.
  5. Absatz 5,Der behördenorientierte Teil des technischen Handbuchs hat pro Glücksspielautomatentyp neben der Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps gemäß Paragraph 32, Absatz 2, eine Beschreibung jeder verfügbaren Funktion des Glücksspielautomaten und eine schematische Zeichnung des Glücksspielautomaten sowie eine Konstruktionszeichnung des Inhalts des Logik-Gehäuses (insbesondere der Lage der USB-Schnittstelle gemäß Paragraph 12,) zu enthalten.
  6. Absatz 6,Bei einer Veränderung des Glücksspielautomatentyps (zB im Zuge eines Software- oder Hardwareupdates), sind die Veränderungen in gleicher Form zu beschreiben und zu dokumentieren.
  7. Absatz 7,Werden mehrere Glücksspielautomaten in Form eines Multispielergerätes betrieben, so ist für jeden einzelnen Glücksspielautomaten die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.

Schlagworte

Softwareupdate

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40137191

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/69/P7/NOR40137191

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