Bundesrecht konsolidiert

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Automatenglücksspielverordnung § 4

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

17.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

34 Monopole

Beachte

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Text

2. Teil
Technische Vorschriften

1. Hauptstück
Allgemeine Anforderungen an die elektronische Anbindung

Allgemeine Vorschriften

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die automationsunterstützte Datenübertragung ist verpflichtend über Funktionen, die dem Bewilligungsinhaber und den von ihm benannten Benutzern von der Bundesrechenzentrum GmbH über das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung gestellt werden, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Weitere verpflichtend einzuhaltende Detailspezifikationen und organisatorische Rahmenbedingungen werden in der Anlage dieser Verordnung dargestellt.

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40137188

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/69/P4/NOR40137188

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