(1)Absatz eins,Wer sein bzw. ihr Produkt zwecks Bewertung gemäß § 18 Abs. 7 oder 8 TSchG begutachten lassen will, hat einen Antrag an die Fachstelle zu stellen. Antragstellerin bzw. Antragsteller kann dabei nur sein, wer dieses Produkt in Österreich in Verkehr bringt oder in Verkehr bringen will.Wer sein bzw. ihr Produkt zwecks Bewertung gemäß Paragraph 18, Absatz 7, oder 8 TSchG begutachten lassen will, hat einen Antrag an die Fachstelle zu stellen. Antragstellerin bzw. Antragsteller kann dabei nur sein, wer dieses Produkt in Österreich in Verkehr bringt oder in Verkehr bringen will.