(2)Absatz 2,Die Fachstelle hat mit jener Person, welche ein Produkt zur Bewertung vorstellt, eine Vereinbarung über den Umfang und die Dauer der Prüfung sowie die anfallenden Kosten zu treffen. Sie hat die Antragstellerin oder den Antragsteller vor Bearbeitung des Antrags über Umfang, Dauer und voraussichtliche Kosten des Begutachtungsverfahrens sowie über die allenfalls gegebene Notwendigkeit der Durchführung einer praktischen Prüfung durch eine Einrichtung gemäß § 8 zu informieren.Die Fachstelle hat mit jener Person, welche ein Produkt zur Bewertung vorstellt, eine Vereinbarung über den Umfang und die Dauer der Prüfung sowie die anfallenden Kosten zu treffen. Sie hat die Antragstellerin oder den Antragsteller vor Bearbeitung des Antrags über Umfang, Dauer und voraussichtliche Kosten des Begutachtungsverfahrens sowie über die allenfalls gegebene Notwendigkeit der Durchführung einer praktischen Prüfung durch eine Einrichtung gemäß Paragraph 8, zu informieren.