Bundesrecht konsolidiert

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Fachstellen-/HaltungssystemeVO § 5

Kurztitel

Fachstellen-/HaltungssystemeVO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 63/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

10.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FstHVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufgabenbereich

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Fachstelle obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung von Gutachten gemäß Paragraph 18, Absatz 7, TSchG,
    2. Ziffer 2
      die Erstellung von Gutachten gemäß Paragraph 18, Absatz 8, TSchG,
    3. Ziffer 3
      die Führung eines Registers über die geprüften Produkte,
    4. Ziffer 4
      die Einrichtung einer allgemeinen, dauerhaften und kostenfrei zugänglichen Homepage.
  2. Absatz 2,Die Fachstelle hat mit jener Person, welche ein Produkt zur Bewertung vorstellt, eine Vereinbarung über den Umfang und die Dauer der Prüfung sowie die anfallenden Kosten zu treffen. Sie hat die Antragstellerin oder den Antragsteller vor Bearbeitung des Antrags über Umfang, Dauer und voraussichtliche Kosten des Begutachtungsverfahrens sowie über die allenfalls gegebene Notwendigkeit der Durchführung einer praktischen Prüfung durch eine Einrichtung gemäß Paragraph 8, zu informieren.
  3. Absatz 3,Die Fachstelle hat Richtlinien hinsichtlich:
    1. Ziffer eins
      Details zur Ausgestaltung des Tierschutz-Kennzeichens unter Einbeziehung der Prüfnummer,
    2. Ziffer 2
      Details zur Durchführung der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      Details über die Mindestinhalte des Gutachtens,
    4. Ziffer 4
      der Kostensätze für die Erstellung des Gutachtens gemäß Paragraph 9
    zu erarbeiten.

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Gesetzesnummer

20007724

Dokumentnummer

NOR40137058

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/63/P5/NOR40137058

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