Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fachstellen-/HaltungssystemeVO § 4

Kurztitel

Fachstellen-/HaltungssystemeVO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 63/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

10.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FstHVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Einrichtung der Fachstelle

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Fachstelle, die über das entsprechende Personal verfügt, wird örtlich an der Veterinärmedizinischen Universität Wien eingerichtet und untersteht, ausgenommen in wissenschaftlichen Fragen, der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit.
  2. Absatz 2,Der Fachstelle kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie im Rahmen der Erbringung dieser Leistungen berechtigt ist, im eigenen Namen Verträge zu schließen und Vermögen und Rechte zu erwerben.
  3. Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle wird auf Grundlage eines nach objektiven Kriterien durchzuführenden Auswahlverfahrens von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit bestellt.
  4. Absatz 4,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben gemäß Paragraph 18, TSchG zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Leistungen erbringen.

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Gesetzesnummer

20007724

Dokumentnummer

NOR40137057

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/63/P4/NOR40137057

Navigation im Suchergebnis