Bundesrecht konsolidiert

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Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden § 8

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 56/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Koordinierungsstelle

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Mit der Vergabe des Gütesiegels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ wird von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit eine Koordinierungsstelle beauftragt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beauftragung. Bei Wegfall der Voraussetzungen erfolgt der Entzug der Beauftragung.
  2. Absatz 2,Die Koordinierungsstelle hat über einschlägige wissenschaftliche Erfahrung zu verfügen, die wissenschaftliche Fachexpertisen unabhängiger Expertinnen und Experten aus folgenden Bereichen enthält:
    1. Ziffer eins
      Recht (insbesondere Tierschutzrecht),
    2. Ziffer 2
      Verhaltensbiologie,
    3. Ziffer 3
      Lernbiologie und Kognitionsforschung,
    4. Ziffer 4
      Veterinärmedizin.
  3. Absatz 3,Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, auf Antrag das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ zu verleihen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen der Paragraphen 5 und 6 erfüllt. Zu diesem Zweck schließt sie mit der um das Gütesiegel ansuchenden Hundetrainerin bzw. dem um das Gütesiegel ansuchenden Hundetrainer einen Vertrag ab. Die Koordinierungsstelle entscheidet darüber hinaus über die Berechtigung zur Weiterführung sowie die Aberkennung des Gütesiegels.

Im RIS seit

08.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2012

Gesetzesnummer

20007723

Dokumentnummer

NOR40136918

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/56/P8/NOR40136918

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