(2)Absatz 2,Wer Hunde ausbildet, ohne den Anforderungen gemäß Abs. 1 zu genügen, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 3 TSchG.Wer Hunde ausbildet, ohne den Anforderungen gemäß Absatz eins, zu genügen, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG.