Bundesrecht konsolidiert

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Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 56/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

14.04.2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Grundsätze in der Hundeausbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keine Maßnahmen zur Anwendung kommen, die gemäß Paragraph 5, TSchG vom Verbot der Tierquälerei erfasst sind.
  2. Absatz 2,Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf Wert zu legen, dass
    1. Ziffer eins
      ein gutes Sozialverhalten der Hunde gegenüber Menschen und anderen Hunden und eine geeignete Gewöhnung an ihre Lebens- und Trainingsumgebung gefördert werden,
    2. Ziffer 2
      die Ausbildung altersgemäß ist und den körperlichen Möglichkeiten und Lernvoraussetzungen des Hundes entspricht,
    3. Ziffer 3
      auf rassespezifische Eigenschaften und individuelle Eigenschaften des Hundes angemessen eingegangen wird.
  3. Absatz 3,Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf zu achten, dass sie auf den Grundlagen der lerntheoretischen Erkenntnisse aufbaut und Methoden der positiven Motivation der Vorzug vor aversiven Methoden gegeben wird.

Schlagworte

Lebensumgebung

Im RIS seit

08.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20007723

Dokumentnummer

NOR40136912

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/56/P2/NOR40136912

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