Bundesrecht konsolidiert

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Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes § 8

Kurztitel

Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 524/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Fahrtaufträge, Fahrtenbücher und Tankkartensysteme

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Für jeden Dienstkraftwagen ist ein Fahrtenbuch zu führen, das mindestens die im Muster lt. Anlage vorgesehenen Angaben zu enthalten hat. Die Lenkerinnen und Lenker von Dienstkraftwagen dürfen Fahrten mit Dienstkraftwagen nur auf Grund eines Fahrtauftrages durchführen und haben alle Fahrten im Fahrtenbuch einzutragen. Sofern der Fahrtauftrag nur mündlich erteilt wird, ist er von der verfügungsberechtigten Stelle (Paragraph 2, Absatz 2,) vorzumerken. Schriftliche Fahrtaufträge und elektronisch erstellte Aufzeichnungen sind Fahrtenbüchern gleichzusetzen, sofern sie die für Fahrtenbücher vorgesehenen Angaben enthalten.
  2. Absatz 2,Das zuständige haushaltsleitende Organ hat zu entscheiden, ob auch für bediensteteneigene Kraftfahrzeuge, für die eine Pauschalvergütung gezahlt wird, ein Fahrtenbuch zu führen ist.
  3. Absatz 3,Die verfügungsberechtigte Stelle (Paragraph 2, Absatz 2,) hat sich von der Einhaltung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 an Hand der Fahrtenbücher zu überzeugen.
  4. Absatz 4,Die haushaltsführenden Stellen haben gemäß den Bestimmungen des BB-GmbH-Gesetzes die aus Verträgen der Bundesbeschaffung GmbH zur Verfügung gestellten Tankkartensysteme zu verwenden.

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20008185

Dokumentnummer

NOR40146161

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