Bundesrecht konsolidiert

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Tierversuchs-Verordnung 2012  § 10

Kurztitel

Tierversuchs-Verordnung 2012 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 522/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVV 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Gesundheit

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Einrichtungen müssen über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands gewährleistet, der das Wohlergehen der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Strategie muss regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen sowie ein mikrobiologisches Überwachungsprogramm und Pläne zur Bewältigung von Gesundheitsproblemen beinhalten und Gesundheitsparameter und Verfahren in Bezug auf die Aufnahme neuer Tiere definieren.
  2. Absatz 2,Die Tiere sind mindestens einmal jeden Tag von einer sachkundigen Person zu kontrollieren. Mit diesen Kontrollen ist sicherzustellen, dass alle kranken und verletzten Tiere entdeckt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden.

Im RIS seit

16.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40146069

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