(6)Absatz 6,Anhang I, Teil B, Z 7a ist auf Prämien für Kalenderjahre ab 2026 nicht anzuwenden. Anhang I, Teil B, Z 10a ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage aus Forschungsaufwendungen (-ausgaben) eines Wirtschaftsjahres ermittelt wurde, das nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat.Anhang römisch eins, Teil B, Ziffer 7 a, ist auf Prämien für Kalenderjahre ab 2026 nicht anzuwenden. Anhang römisch eins, Teil B, Ziffer 10 a, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage aus Forschungsaufwendungen (-ausgaben) eines Wirtschaftsjahres ermittelt wurde, das nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat.