Bundesrecht konsolidiert

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Rücklagen-Richtlinien § 5

Kurztitel

Rücklagen-Richtlinien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 510/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Rücklagenauflösung

Paragraph 5,

Rücklagen gemäß Paragraph 4, sind aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung weggefallen ist. Das haushaltsleitende Organ hat nach Kenntnis des Wegfalles der Zweckbestimmung einen Antrag auf Auflösung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die entsprechenden Änderungen im System der Rücklagenkennzahlen durchzuführen.

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Gesetzesnummer

20008170

Dokumentnummer

NOR40145959

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