Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Rücklagen-Richtlinien
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
28.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Rücklagenauflösung
§ 5.Paragraph 5,
Rücklagen gemäß § 4 sind aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung weggefallen ist. Das haushaltsleitende Organ hat nach Kenntnis des Wegfalles der Zweckbestimmung einen Antrag auf Auflösung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die entsprechenden Änderungen im System der Rücklagenkennzahlen durchzuführen. Rücklagen gemäß Paragraph 4, sind aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung weggefallen ist. Das haushaltsleitende Organ hat nach Kenntnis des Wegfalles der Zweckbestimmung einen Antrag auf Auflösung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die entsprechenden Änderungen im System der Rücklagenkennzahlen durchzuführen.
Im RIS seit
09.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Gesetzesnummer
20008170
Dokumentnummer
NOR40145959