(3)Absatz 3,Der Antrag des haushaltsleitendenden Organes an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen hat die Angaben gemäß § 5 MVÜ-VO, insbesondere die Zweckwidmung der geplanten Rücklagenverwendung darzustellen. Hiebei ist der Zweck einem der folgenden vier Bereiche zuzuordnen:Der Antrag des haushaltsleitendenden Organes an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen hat die Angaben gemäß Paragraph 5, MVÜ-VO, insbesondere die Zweckwidmung der geplanten Rücklagenverwendung darzustellen. Hiebei ist der Zweck einem der folgenden vier Bereiche zuzuordnen:
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers zum Zweck des Abbaus bestehender Verbindlichkeiten,
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers, bei denen noch keine Verbindlichkeit eingegangen wurde,
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder der Gewährung von Darlehen und rückzahlbarer Vorschüsse zum Zweck des Abbaus bestehender Verbindlichkeiten oder
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder der Gewährung von Darlehen und rückzahlbarer Vorschüsse, bei denen noch keine Verbindlichkeit eingegangen wurde.
Diese Verwendungen sind im Rahmen der Begründung der Mittelverwendungsüberschreitung (§ 5 Z 3 MVÜ-VO) zu erläutern.Diese Verwendungen sind im Rahmen der Begründung der Mittelverwendungsüberschreitung (Paragraph 5, Ziffer 3, MVÜ-VO) zu erläutern.
Weiters ist im Antrag das Ergebnis der Verbindlichkeitenprüfung gemäß § 2 darzustellen und unter Punkt 6. der Anlage zu § 5 MVÜ-VO „Begründung der Bedeckungs- / Ausgleichsmöglichkeit“ anzugeben, nach welchem der in § 2 Abs. 2 angeführten Grundsätze die Rücklagen verwendet werden sollen.Weiters ist im Antrag das Ergebnis der Verbindlichkeitenprüfung gemäß Paragraph 2, darzustellen und unter Punkt 6. der Anlage zu Paragraph 5, MVÜ-VO „Begründung der Bedeckungs- / Ausgleichsmöglichkeit“ anzugeben, nach welchem der in Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Grundsätze die Rücklagen verwendet werden sollen.