Bundesrecht konsolidiert

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Rücklagen-Richtlinien § 3

Kurztitel

Rücklagen-Richtlinien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 510/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Antragstellung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Sollen Mittel aus einer Rücklage eines Detailbudgets zweiter Ebene verwendet werden, hat die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle einen entsprechenden Antrag an ihre oder seine übergeordnete haushaltsführende Stelle zu richten; die weitere Vorgangsweise seitens der Leiterin oder des Leiters der übergeordneten haushaltsführenden Stelle erfolgt wie nachfolgend für Rücklagen von Detailbudgets erster Ebene beschrieben.
  2. Absatz 2,Sollen Mittel aus einer Rücklage eines Detailbudgets erster Ebene verwendet werden, hat die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle einen entsprechenden Antrag an ihr oder sein haushaltsleitendes Organ zu richten, das bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen eine Mittelverwendungsüberschreitung (Paragraph 54, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, MVÜ-VO 2013) beim entsprechenden Globalbudget beantragen kann.
  3. Absatz 3,Der Antrag des haushaltsleitendenden Organes an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen hat die Angaben gemäß Paragraph 5, MVÜ-VO, insbesondere die Zweckwidmung der geplanten Rücklagenverwendung darzustellen. Hiebei ist der Zweck einem der folgenden vier Bereiche zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers zum Zweck des Abbaus bestehender Verbindlichkeiten,
    2. Ziffer 2
      Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers, bei denen noch keine Verbindlichkeit eingegangen wurde,
    3. Ziffer 3
      Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder der Gewährung von Darlehen und rückzahlbarer Vorschüsse zum Zweck des Abbaus bestehender Verbindlichkeiten oder
    4. Ziffer 4
      Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder der Gewährung von Darlehen und rückzahlbarer Vorschüsse, bei denen noch keine Verbindlichkeit eingegangen wurde.
    Diese Verwendungen sind im Rahmen der Begründung der Mittelverwendungsüberschreitung (Paragraph 5, Ziffer 3, MVÜ-VO) zu erläutern.
    Weiters ist im Antrag das Ergebnis der Verbindlichkeitenprüfung gemäß Paragraph 2, darzustellen und unter Punkt 6. der Anlage zu Paragraph 5, MVÜ-VO „Begründung der Bedeckungs- / Ausgleichsmöglichkeit“ anzugeben, nach welchem der in Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Grundsätze die Rücklagen verwendet werden sollen.
  4. Absatz 4,Die Änderung des Rücklagenstandes durch die Verwendung der Rücklage ist durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen laufend festzuhalten und bei der Ermittlung des Rücklagenstandes nach Ablauf des Finanzjahres zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die haushaltsleitenden Organe können schriftlich gegenüber der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf die Verwendung von Rücklagen verzichten; in diesem Fall ist der Rücklagenstand durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen entsprechend zu vermindern.

Schlagworte

Bedeckungsmöglichkeit

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Gesetzesnummer

20008170

Dokumentnummer

NOR40145957

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