Gemäß § 56 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2012, können Rücklagen, soweit sie nicht zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten herangezogen werden müssen, weitgehend ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck verwendet werden. Auf Grund von § 56 Abs. 4 BHG 2013 ergehen zum Inhalt des Antrages und zum Verfahren bei der Entnahme und Auflösung von Rücklagen folgende Richtlinien:Gemäß Paragraph 56, Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, können Rücklagen, soweit sie nicht zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten herangezogen werden müssen, weitgehend ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck verwendet werden. Auf Grund von Paragraph 56, Absatz 4, BHG 2013 ergehen zum Inhalt des Antrages und zum Verfahren bei der Entnahme und Auflösung von Rücklagen folgende Richtlinien: