Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 509/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

10.02.2015

Abkürzung

LA-V 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Nutzung von Objekten der Burghauptmannschaft Österreich durch haushaltsführende Stellen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß Paragraph 22, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 141 aus 2000,, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, ist von den haushaltsleitenden Organen sowie von jenen haushaltsführenden Stellen, denen mit Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013 Aufgaben übertragen wurden, ab 1. Jänner 2015 eine Benützungsvergütung zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Freiflächen und die Liegenschaften KG Ebensee EZ 879, KG Langenstein EZ 526, KG Mauthausen EZ 578 und 598 sowie die KG Innere Stadt EZ 3, Heldenplatz (Burgtor).
  2. Absatz 2,Zur Vorbereitung der künftig zu entrichtenden Benützungsvergütung (Absatz eins,) haben die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe jeweils für ihren Bereich in Bezug auf jene Liegenschaften gemäß Absatz eins,, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von Organen des Bundes genutzt werden, Informationen über folgende Leistungsarten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Liegenschaftsnutzung (Nutzflächen),
    2. Ziffer 2
      in den letzten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung getätigte bauliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einschließlich Höhe der aufgewendeten Kosten, ausgenommen Generalsanierungen,
    3. Ziffer 3
      in den letzten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführte sonstige Investitionen sowohl im Bereich baulicher Maßnahmen (ausgenommen Generalsanierungen), als auch im verwaltungstechnischen Bereich, einschließlich aufgewendeter Kosten,
    4. Ziffer 4
      seit Inkrafttreten des Bundesimmobiliengesetzes getätigte Generalsanierungen,
    5. Ziffer 5
      Liegenschaftsbewirtschaftungskosten (Betriebskosten, sonstige Bewirtschaftungskosten) im Kalenderjahr 2010.
  3. Absatz 3,Die haushaltsleitenden Organe haben der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur innerhalb der von ihr vorgegebenen Frist zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht aufzubereiten. Die Aufbereitung ist zumindest nach Leistungsarten, Liegenschaften (Einlagezahlen, Objekten, wirtschaftlichen Einheiten etc.), haushaltsleitenden Organen sowie in betragsmäßiger Hinsicht zu gliedern. Darüber hinaus kann der Bericht Vorschläge für eine Vereinheitlichung der Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstiger Investitionen, der Tragung von weiteren Liegenschaftsbewirtschaftungskosten sowie über die künftige Benützungsvergütung (Absatz eins,) enthalten.
  4. Absatz 4,Die Burghauptmannschaft Österreich hat den in Absatz 3, vorgesehenen Bericht den jeweils betroffenen haushaltsleitenden Organen sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Juli 2013 zu übermitteln. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nach Vorliegen des Berichtes nähere Regelungen über die Entrichtung der Benützungsvergütung festlegen.

Schlagworte

Instandhaltungsmaßnahme

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015

Gesetzesnummer

20008168

Dokumentnummer

NOR40145946

Navigation im Suchergebnis