(1)Absatz eins,Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind die in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen im Sinne des § 2 verpflichtet.Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind die in Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen im Sinne des Paragraph 2, verpflichtet.