Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, denen intelligente Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 26 GWG 2011 zu entsprechen haben und gemäß § 79 GWG 2011 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen sind. Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, denen intelligente Messgeräte gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 26, GWG 2011 zu entsprechen haben und gemäß Paragraph 79, GWG 2011 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen sind.