Bundesrecht konsolidiert

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Controllingverordnung 2013 § 3

Kurztitel

Controllingverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 500/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Organisation und Durchführung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das Budgetcontrolling ist eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BHG 2013 und die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, BHG 2013 bestellten Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe mitzuwirken. Die haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BHG 2013 haben die Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten beim Budgetcontrolling zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Das Budgetcontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs einzurichten und für Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets zu führen.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung des Budgetcontrolling ist die jeweils zur Verfügung stehende Informationstechnologie zu nutzen. Die erforderlichen Daten für das Budgetcontrolling sind insbesondere den Haushaltsinformationssystemen, den Personalinformationssystemen oder anderen Systemen zu entnehmen.
  4. Absatz 4,Allfällige im Vergleich zu den Paragraphen 4, 5 und 6 Absatz 3, weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Budgetcontrolling sind von den haushaltsleitenden Organen zu koordinieren.
  5. Absatz 5,Alle weiteren bekannten Abweichungen, die wegen nicht überwiegender Eintrittswahrscheinlichkeit in den Übersichten laut Anlagen 1 und 2 nicht erfasst sind, sind als Risiken oder als Chance zu melden und deren geschätzte Eintrittswahrscheinlichkeit und betragliche Höhe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Für die elektronische Erfassung von Risiken und Chancen werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die entsprechenden elektronischen Vorlagen bereitgestellt.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

20008159

Dokumentnummer

NOR40145852

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