Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Controllingverordnung 2013 § 2

Kurztitel

Controllingverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 500/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ziele und Aufgaben

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, und der Einhaltung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesvoranschlages ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
  2. Absatz 2,Das Budgetcontrolling hat insbesondere die Ergebnisse der Haushaltsverrechnung und der Personalinformationssysteme laufend zu beobachten und zu analysieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Daten aus der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung gemäß den Paragraphen 95 und 96 BHG 2013 mit den Daten des Budgetcontrolling zusammengeführt und Kennzahlen für zeitliche, interne und externe Vergleiche erstellt werden, um die Steuerung des Ressourceneinsatzes zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen des Budgetcontrolling sind regelmäßig Berichte gemäß Paragraph 8, zu erstatten.

Schlagworte

Personalmittel, Planungsprozess, Entscheidungsprozess, Ergebnisrechnung, Vermögensrechnung

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

20008159

Dokumentnummer

NOR40145851

Navigation im Suchergebnis