Bundesrecht konsolidiert

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WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 499/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015

Abkürzung

WFA-EU-MV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

2. Abschnitt
Einvernehmensherstellung

Paragraph 3, Anmerkung, richtig: Paragraph 3,) (1) Sind aufgrund einer als Entwurf vorliegenden unionsrechtlichen Vorschrift oder einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, so haben die haushaltsleitenden Organe, in deren Wirkungsbereich die unionsrechtliche Vorschrift fällt, das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Erhebliche finanzielle Auswirkungen liegen vor, wenn

  1. Ziffer eins
    finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt in Höhe von mindestens 250 000 Euro oder auf das einzelne Jahr bezogen mindestens 50 000 Euro zu erwarten sind, oder
  2. Ziffer 2
    die laut dem Entwurf beigeschlossenen Finanzbogen vorgesehenen Mittel aus dem EU-Haushalt die Höhe von mindestens zehn Millionen Euro oder auf das einzelne Jahr bezogen mindestens zwei Millionen Euro erreichen.
  1. Absatz 2,Es ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Alle erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere Sitzungsberichte, Entwürfe zu Rechtsakten und sonstige vorbereitende Dokumente, insbesondere Kommissionsvorschläge jeder Art, die im Rat, im Ausschuss der Ständigen Vertreter oder den Ratsarbeitsgruppen beraten werden, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.
    2. Ziffer 2
      Eine Darstellung der Abschätzung der erheblichen finanziellen Auswirkungen ist der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20008158

Dokumentnummer

NOR40145865

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