(1)Absatz eins,Die Meldungen gemäß § 1 Abs. 2 sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.Die Meldungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (Paragraph 4, Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.