(1)Absatz eins,Die Meldung über das zeitlich und örtlich gehäufte Auftreten von Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten.Die Meldung über das zeitlich und örtlich gehäufte Auftreten von Zoonoseerregern gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten.