Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
22.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.
Im RIS seit
09.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Gesetzesnummer
20008160
Dokumentnummer
NOR40145866