(3)Absatz 3,Der Verteilernetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde den gemäß § 8 vorgegebenen Standard jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr in geeigneter Weise nachzuweisen und bei Abweichungen vorgenommene Maßnahmen zu melden. Die Messungen folgender Parameter gemäß OVE EN 50160 sind vom Verteilernetzbetreiber ganzjährig, flächendeckend und dauerhaft in Netzabschnitten, über die Netzbenutzer versorgt werden, in folgendem Modus durchzuführen, wobei die Übermittlung der Daten von allen Messstellen mit allen 10-Minuten-Werten mit definierten Protokollen an die Regulierungsbehörde über eine von der Regulierungsbehörde vorgegebene Plattform zu erfolgen hat. Es haben Messungen von Spannungshöhe, Spannungseinbrüchen- und -erhöhungen sowie -unterbrechungen, Langzeitflickerstärke, Oberschwingungsspannungen mit ungerader Ordnungszahl bis zur 25. Ordnung, Gesamtoberschwingungsgehalt der Spannung und deren Unsymmetrie zu erfolgen.Der Verteilernetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde den gemäß Paragraph 8, vorgegebenen Standard jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr in geeigneter Weise nachzuweisen und bei Abweichungen vorgenommene Maßnahmen zu melden. Die Messungen folgender Parameter gemäß OVE EN 50160 sind vom Verteilernetzbetreiber ganzjährig, flächendeckend und dauerhaft in Netzabschnitten, über die Netzbenutzer versorgt werden, in folgendem Modus durchzuführen, wobei die Übermittlung der Daten von allen Messstellen mit allen 10-Minuten-Werten mit definierten Protokollen an die Regulierungsbehörde über eine von der Regulierungsbehörde vorgegebene Plattform zu erfolgen hat. Es haben Messungen von Spannungshöhe, Spannungseinbrüchen- und -erhöhungen sowie -unterbrechungen, Langzeitflickerstärke, Oberschwingungsspannungen mit ungerader Ordnungszahl bis zur 25. Ordnung, Gesamtoberschwingungsgehalt der Spannung und deren Unsymmetrie zu erfolgen.
Der Verteilernetzbetreiber, der ein Mittelspannungsnetz betreibt und über 10 000 oder mehr Bezugszählpunkte verfügt, hat im Mittelspannungsnetz mindestens eine Messung durchzuführen.
Der Verteilernetzbetreiber hat in allen seinen Umspannwerken eine Messung durchzuführen.
Der Verteilernetzbetreiber, der ein Mittelspannungsnetz betreibt und über 10 000 oder mehr Bezugszählpunkte verfügt, hat in jenen Mittelspannungsabzweigen Messungen durchzuführen, in denen sich die Kurzschlussleistung in normalem Betriebszustand über die Länge des Abzweiges auf unter 20% der Kurzschlussleistung im Umspannwerk reduziert. Die Messstelle hat sich im Netzabschnitt mit geringerer Kurzschlussleistung zu befinden. Die Berechnung der Kurzschlussleistung ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln.
(Anm.: Z 4 tritt mit 1.1.2028 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.1.2028 in Kraft)
Soweit der Verteilernetzbetreiber weitere Messungen von Spannungsqualitätsparametern an definierten Punkten bei ausgewählten Netzanschlusspunkten durchführt, sind diese Ergebnisse ebenfalls der Regulierungsbehörde zu übermitteln.