(2)Absatz 2,In Teil B dieses Beglaubigungsregisters sind die durchgeführten Beglaubigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb KBeglB von privaten Quellendokumenten einzutragen und mit jährlich fortlaufenden Zahlen zu versehen. Zu jeder durchgeführten Beglaubigung sind zumindest Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und Unterschrift der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Bezeichnung der Urkunde, der Tag der Beglaubigung, ob die Urkunde vor dem Beglaubigenden unterzeichnet wurde oder die Echtheit der Unterschrift vor dem Beglaubigenden anerkannt wurde, die Art der Feststellung der Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Unterschrift des Beglaubigenden, die Unterschrift der Person, deren Quellendokument beglaubigt wird sowie gegebenenfalls die Unterschrift der Zeugen zu erfassen.In Teil B dieses Beglaubigungsregisters sind die durchgeführten Beglaubigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, KBeglB von privaten Quellendokumenten einzutragen und mit jährlich fortlaufenden Zahlen zu versehen. Zu jeder durchgeführten Beglaubigung sind zumindest Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und Unterschrift der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Bezeichnung der Urkunde, der Tag der Beglaubigung, ob die Urkunde vor dem Beglaubigenden unterzeichnet wurde oder die Echtheit der Unterschrift vor dem Beglaubigenden anerkannt wurde, die Art der Feststellung der Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Unterschrift des Beglaubigenden, die Unterschrift der Person, deren Quellendokument beglaubigt wird sowie gegebenenfalls die Unterschrift der Zeugen zu erfassen.