Bundesrecht konsolidiert

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Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung § 8

Kurztitel

Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZZV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Kapitalmarktsituation

Paragraph 8,

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftig erwarteter Mindererträge zu berücksichtigen.

Im RIS seit

18.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008126

Dokumentnummer

NOR40144826

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