Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung § 3

Kurztitel

Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 447/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Bildungsziele

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung hat die Differenz der Curricula der Lehramtsausbildungen zum Bachelorstudium nach den Bestimmungen des HG entsprechend den geänderten Professionalisierungsanforderungen im Beruf der Lehrerinnen und Lehrer abzudecken. Das Curriculum hat ein Qualifikationsprofil zu beinhalten.
  2. Absatz 2,Der Hochschullehrgang hat
    1. Ziffer eins
      die wissenschaftlichen und berufsfeldbezogenen Kompetenzen zu vertiefen und zu erweitern,
    2. Ziffer 2
      neue wissenschaftliche berufsfeldbezogene Erkenntnisse in der pädagogischen Arbeitswelt zu vermitteln und
    3. Ziffer 3
      die Studierenden in praktischen Forschungskompetenzen zu befähigen.

Im RIS seit

16.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20008137

Dokumentnummer

NOR40205040

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/447/P3/NOR40205040

Navigation im Suchergebnis