Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 438/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,
  1. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Bedienung, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von seilbahntechnischen Maschinen oder Geräten unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      richtiger und maßgenauer Zusammenbau nach vorgegebenen Richtlinien,
    3. Ziffer 3
      richtige Montage und Funktionsfähigkeit,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

20008133

Dokumentnummer

NOR40145041

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