Bundesrecht konsolidiert

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Markscheideverordnung 2013 § 8

Kurztitel

Markscheideverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 437/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Zeitpunkt der Messungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Messungen sind durchzuführen, solange die einzumessenden Gegenstände noch vorhanden und zugänglich sind.
  2. Absatz 2,Aus Sicherheitsgründen nicht mehr befahrbare oder vor Durchführung von Messungen unbefahrbar gewordene Grubenbaue oder natürliche Hohlräume sind möglichst genau zu beschreiben und im Bergbaukartenwerk mit einem bezüglichen Hinweis darzustellen. Sollten derartige Grubenbaue oder Hohlräume später befahrbar werden, sind sie unverzüglich zu vermessen; erforderlichenfalls ist ihre Darstellung im Bergbaukartenwerk zu berichtigen.

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40144990

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