Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassen Informationspflichtenverordnung § 3

Kurztitel

Pensionskassen Informationspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 424/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PK-InfoV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Jährliche Kontonachricht an die Leistungsberechtigten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Pensionskassen haben gemäß Paragraph 19, Absatz 4, PKG die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;
    3. Ziffer 3
      Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
    4. Ziffer 4
      Name, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
    5. Ziffer 5
      Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger in die Versorgungsleistungen miteinbezogener Personen, sofern im Pensionskassenvertrag die Hinterbliebenenvorsorge auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises, dass die Nichtnennung von Ehepartnern, Lebensgefährten oder Kindern zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
    6. Ziffer 6
      Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
    7. Ziffer 7
      Bezeichnung des Pensionskontos des Leistungsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;
    8. Ziffer 8
      Art der Pensionsleistung;
    9. Ziffer 9
      Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz
      1. Litera a
        in Pensionsleistungen aus Arbeitgeberbeiträgen,
      2. Litera b
        Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
      3. Litera c
        Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
    10. Ziffer 10
      gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, PKG;
    11. Ziffer 11
      gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PKG;
    12. Ziffer 12
      Kapitalstand der Pensionskassenzusage anhand der Deckungsrückstellung;
    13. Ziffer 13
      Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, 4 und 4 a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
    14. Ziffer 14
      gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4 b, Ziffer 3, PKG;
    15. Ziffer 15
      Risikopotential und Struktur des Anlageportfolios einschließlich des Hinweises, dass sich die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen, abhängig von der aktuellen Entwicklung des Veranlagungsrisikos, der Beitragsstruktur und der Zahlungsverpflichtungen, ändern kann;
    16. Ziffer 16
      durchschnittliche jährliche Wertentwicklung des VRG-Vermögens bezogen auf das Berichtsjahr, sofern verfügbar die letzten drei Jahre und die letzten fünf Jahre sowie ein geeignetes Risikomaß auf der Basis der Wertentwicklung in den letzten fünf Jahren, wobei im Falle einer VRG-Zusammenlegung die jeweiligen Werte der relevanten VRGen zu berücksichtigen sind;
    17. Ziffer 17
      für die Pensionskassenzusage relevante Parameter des Geschäftsplanes;
    18. Ziffer 18
      Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.
  2. Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 15 bis 18 können entfallen, wenn es sich bei der Pensionskassenzusage um eine Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.
  3. Absatz 3,Bei beitragsorientierten Zusagen ist darauf hinzuweisen, dass der Leistungsberechtigte das Veranlagungsrisiko trägt. Des Weiteren ist ausdrücklich auf die Möglichkeit des Eintretens von Verlusten beim veranlagten Vermögen hinzuweisen. Bei der Veranlagung von eigenen Beträgen des Leistungsberechtigten haben diese Hinweise jedenfalls zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Bei vergangenheitsbezogenen Darstellungen ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie aufgrund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben über die Wertentwicklung der Veranlagung auf vergangene Werte beziehen und die Wertentwicklung in der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung der Veranlagung zulässt.
  5. Absatz 5,In der Information gemäß Absatz eins bis 4 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.
  6. Absatz 6,Die Leistungsberechtigten sind gemäß Paragraph 19, Absatz 4, PKG über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.

Schlagworte

Telefonnummer, Internetadresse

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008110

Dokumentnummer

NOR40210158

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