Bundesrecht konsolidiert

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Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 § 7

Kurztitel

Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 422/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HLBV 2013

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

3. Hauptstück
Fahrprüfung

1. Abschnitt
Allgemeines

Umfang

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist an den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Prüfungsstellen durchzuführen. Die praktische Fahrprüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Fahrprüfung mit Erfolg abgelegt wurde.
  2. Absatz 2,Die Fahrprüfung ist die Grundlage für das Gutachten eines oder mehrerer Fahrprüfer über die fachliche Befähigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen für die jeweilige Klasse.

Im RIS seit

12.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008105

Dokumentnummer

NOR40144343

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