Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 § 4

Kurztitel

Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 422/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HLBV 2013

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Grundsatz

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Heereslenkberechtigung wird durch einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausgewiesen und berechtigt zum Lenken von Heeresfahrzeugen.
  2. Absatz 2,Heeresfahrzeuge dürfen nur gelenkt werden im Rahmen der für die jeweilige Klasse erteilten Heereslenkberechtigung von
    1. Ziffer eins
      Heereskraftfahrern oder
    2. Ziffer 2
      Angehörigen ausländischer Streitkräfte im Rahmen von gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführenden Einsätzen, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen.
    In den Fällen der Ziffer 2, darf die Heereslenkberechtigung auf der Grundlage der nach den jeweiligen nationalen Vorschriften ausgestellten Lenkberechtigungen ohne weitere Voraussetzungen erteilt werden.

Im RIS seit

12.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008105

Dokumentnummer

NOR40144340

Navigation im Suchergebnis