Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztekammer-Wahlordnung § 9

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 420/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

08.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

Aktives und passives Wahlrecht

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Stichtag ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß Paragraph 9, TÄKamG sind.
  2. Absatz 2,Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkörper aktiv und passiv wahlberechtigt, in dessen Wählerevidenz sie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, eingetragen ist.
  3. Absatz 3,Jede/jeder Wahlberechtigte hat in jedem Wahlkörper, dem sie/er angehört, nur eine Stimme.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144288

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