(4)Absatz 4,Wird im Zuge der periodischen oder der anlassbezogenen Überprüfung festgestellt, dass eine Voraussetzung nach Abs. 1 nicht mehr gegeben ist, so ruht die betroffene Befähigung (Erweiterung) bis zur Erneuerung der Gültigkeit, längstens jedochWird im Zuge der periodischen oder der anlassbezogenen Überprüfung festgestellt, dass eine Voraussetzung nach Absatz eins, nicht mehr gegeben ist, so ruht die betroffene Befähigung (Erweiterung) bis zur Erneuerung der Gültigkeit, längstens jedoch
in den Fällen des § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf des dritten Jahres undin den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins bis zum Ablauf des dritten Jahres und
in den Fällen des § 2 Abs. 2 bis zum Ablauf des achten Jahresin den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2 bis zum Ablauf des achten Jahres
ab Vorliegen des Überprüfungsergebnisses. Nach Ablauf der Fristen nach Z 1 und 2 erlischt die jeweils in Betracht kommende Befähigung (Erweiterung). Sind in einem Militärluftfahrt-Personalausweis alle eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) erloschen, so ist dieser zu entziehen.ab Vorliegen des Überprüfungsergebnisses. Nach Ablauf der Fristen nach Ziffer eins und 2 erlischt die jeweils in Betracht kommende Befähigung (Erweiterung). Sind in einem Militärluftfahrt-Personalausweis alle eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) erloschen, so ist dieser zu entziehen.