Bundesrecht konsolidiert

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Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 § 3

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 401/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLPV 2012

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Ausstellung, Gültigkeit und Entzug

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises für einen Anwärter, die Eintragung einer weiteren Befähigung (Erweiterung) für einen Anwärter auf diese Befähigung und die Erneuerung der Gültigkeit einer Befähigung für den Inhaber einer ruhenden Befähigung sind
    1. Ziffer eins
      die Zuverlässigkeit,
    2. Ziffer 2
      die körperliche und geistige Eignung für die in Frage kommende Tätigkeit in der Militärluftfahrt,
    3. Ziffer 3
      das Vorliegen der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach den folgenden Bestimmungen dieser Verordnung und
    4. Ziffer 4
      bei Minderjährigen, sofern es inhaltlich in Betracht kommt, zusätzlich eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Absatz 2,Militärluftfahrt-Personalausweise sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, vom Tag der Ausstellung oder der Erneuerung der Gültigkeit an unbefristet gültig.
  3. Absatz 3,Während der Gültigkeit haben sich die Inhaberinnen und Inhaber von Militärluftfahrt-Personalausweisen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, periodisch, längstens vor Ablauf
    1. Ziffer eins
      von zwölf Monaten für Militärpiloten, Militär-Flugschüler und Personal des Militär-Flugverkehrsdienstes sowie
    2. Ziffer 2
      von 24 Monaten für andere Militärluftfahrer und das sonstige militärische Luftfahrtpersonal
    ab dem Tag der Ausstellung einer Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zum Erhalt der Gültigkeit der jeweiligen Befähigung (Erweiterung) zu unterziehen. Diese Überprüfung ist im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht sicher zu stellen und zu dokumentieren und alle zwölf beziehungsweise 24 Monate zu wiederholen (periodische Überprüfung). Bestehen darüber hinaus begründete Zweifel am Vorliegen einer Voraussetzung nach Absatz eins, oder werden solche während einer periodischen Überprüfung aufgeworfen, so ist die in Zweifel gestellte Voraussetzung von Amts wegen im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht jedenfalls innerhalb von vier Wochen ab deren Kenntnis zu überprüfen (anlassbezogene Überprüfung).
  4. Absatz 4,Wird im Zuge der periodischen oder der anlassbezogenen Überprüfung festgestellt, dass eine Voraussetzung nach Absatz eins, nicht mehr gegeben ist, so ruht die betroffene Befähigung (Erweiterung) bis zur Erneuerung der Gültigkeit, längstens jedoch
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins bis zum Ablauf des dritten Jahres und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2 bis zum Ablauf des achten Jahres
    ab Vorliegen des Überprüfungsergebnisses. Nach Ablauf der Fristen nach Ziffer eins und 2 erlischt die jeweils in Betracht kommende Befähigung (Erweiterung). Sind in einem Militärluftfahrt-Personalausweis alle eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) erloschen, so ist dieser zu entziehen.
  5. Absatz 5,Bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses nach Absatz 3 und während des Ruhens einer Befähigung nach Absatz 4, ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers im Rahmen der betroffenen Befähigungen (Erweiterungen) – unbeschadet der Erbringung der Erneuerungsvoraussetzungen – unzulässig.
  6. Absatz 6,Nach Erlöschen einer Befähigung (Erweiterung) ist deren Neueintragung in den entsprechenden Militärluftfahrt-Personalausweis bei neuerlichem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, zulässig.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012

Gesetzesnummer

20008080

Dokumentnummer

NOR40144074

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