(1)Absatz eins,Für jede Tätigkeit in der Militärluftfahrt, die flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt und Bedeutung für die Sicherheit der Luftfahrt hat, ist für das die jeweiligen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllende militärische Luftfahrtpersonal ein entsprechender Militärluftfahrt-Personalausweis auszustellen.