Bundesrecht konsolidiert

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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke § 2

Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2012

Typ

Entschl. d. BPräs.

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Verwaltungsgruppe eine Verfügung im Einzelfall.
  2. Absatz 2,Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete der Präsidentschaftskanzlei oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist von der Verwaltungsgruppe vorzubereiten.

Im RIS seit

23.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012

Gesetzesnummer

20008061

Dokumentnummer

NOR40143593

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