Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung § 4

Kurztitel

Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 364/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LuLärmIV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Objektseitige Maßnahmen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Werden die Immissionsschwellenwerte gemäß Paragraph 2, überschritten, sind zur Vorsorge gegen durch das Vorhaben bedingte Beeinträchtigungen von Nachbarn (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000) Schallschutzmaßnahmen gemäß Absatz 2, für Räumlichkeiten, die zumindest überwiegend Wohn- oder Schlafzwecken dienen, vorzunehmen. Diese Maßnahmen sind bei jenen Wohneinheiten zu setzen, für die im Zeitpunkt der Kundmachung gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
  2. Absatz 2,Die für die Erteilung der Genehmigung gemäß dem UVP-G 2000 zuständige Behörde hat dem Zivilflugplatzhalter die Durchführung folgender Schallschutzmaßnahmen vorzuschreiben, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren:
    1. Ziffer eins
      LAeq Tag > 62 dB(A) bzw. ab 1. Jänner 2015: LAeq Tag > 60 dB(A) Außenpegel: Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Räumlichkeiten, die überwiegend Wohn- oder Schlafzwecken dienen,
    2. Ziffer 2
      LAeq Nacht > 52 dB(A) bzw. ab 1. Jänner 2015: LAeq Nacht > 50 dB(A) bzw. LAmax öfter als 6-mal 68 dB(A) Außenpegel: Einbau von Schalldämmlüftern in zum Schlafen bestimmten Räumen ohne Austausch bestehender Fenster,
    3. Ziffer 3
      LAeq Nacht > 62 dB(A) bzw. ab 1. Jänner 2015: LAeq Nacht > 60 dB(A) Außenpegel: Austausch bestehender Fenster gegen Schallschutzfenster in Kombination mit Schalldämmlüftern in zum Schlafen bestimmten Räumen. Gegebenenfalls Kastenfenster oder Nachrüstung bestehender Fenster mit Fenstervorsatzschalen (absorbierende Verkleidung der Fensterleibungen) und zusätzlicher Verglasung in Kombination mit Schalldämmlüftern in zum Schlafen bestimmten Räumen sowie schalltechnische Verbesserung der Außenbauteile (insbesondere Dächer).
    Diese Maßnahmen sind vom Zivilflugplatzhalter auf eigene Kosten durchzuführen.
  3. Absatz 3,Der Zivilflugplatzhalter hat den Eigentümer oder sonst Berechtigten von der beabsichtigten Durchführung der Schallschutzmaßnahmen gemäß Absatz 2, zu informieren. Der Anspruch auf Durchführung bleibt für den Eigentümer oder sonst Berechtigten für 36 Monate aufrecht. Wird die Zustimmung des Eigentümers oder des sonst Berechtigten zur Durchführung der im Absatz 2, genannten Schallschutzmaßnahmen oder zur Einholung dafür allenfalls erforderlicher Bewilligungen oder zur Erstattung allenfalls erforderlicher Anzeigen verweigert, ist der Nachbar so zu behandeln, als wären die Maßnahmen gesetzt worden.
  4. Absatz 4,Der Eigentümer oder sonst Berechtigte hat Anspruch auf eine einmalige Vornahme der Schallschutzmaßnahmen gemäß Absatz 2, Die Wartung und Erhaltung der eingebauten Schallschutzmaßnahmen obliegt dem Eigentümer oder sonst Berechtigten auf eigene Kosten.

Schlagworte

Schallschutztür, Wohnzweck

Im RIS seit

06.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012

Gesetzesnummer

20008039

Dokumentnummer

NOR40143137

Navigation im Suchergebnis