Bundesrecht konsolidiert

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Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 351/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2013

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 112/2013.

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 351/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Im RIS seit

24.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Gesetzesnummer

20008033

Dokumentnummer

NOR40143034

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